JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 80 ZPO - Prozessvollmacht
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)
Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.
Fußnoten:
Zu § 80: Neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).
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