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JuraForum.deGesetzeZPO§ 80 ZPO - Prozessvollmacht 

§ 80 ZPO - Prozessvollmacht

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen.
Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.


Fußnoten:


Zu § 80: Neugefasst durch G vom 12. 12. 2007 (BGBl I S. 2840).



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