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JuraForum.deGesetzeZPO§ 80 ZPO - Prozessvollmacht 

Stand: 17.06.2013

§ 80 ZPO - Prozessvollmacht

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.


Weitere Vorschriften um § 80 ZPO

Entscheidungen zu § 80 ZPO

  • HESSISCHES-LAG, 13.02.2009, 4 Ta 717/08
    Eine einem Rechtsanwalt von einem Betriebsrat zur Führung eines Beschlussverfahrens zur Aufhebung einer personellen Maßnahme durch den Arbeitgeber gemäß § 101 Satz 1 BetrVG erteilte Prozessvollmacht umfasst regelmäßig auch die Stellung eines Zwangsgeldantrages gemäß § 101 Satz 2 BetrVG nach der Rechtskraft eines dem ersten...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 30.04.2008, 1 U 461/07
    Der Nachweis der Prozessvollmacht hat auf Rüge des Gegners auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die Vorlage der Originalvollmacht zu erfolgen.
  • OLG-FRANKFURT, 10.04.2007, 9 U 43/05
    Die auf Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung gerichtete Vollmacht der Treuhänderin stellt inhaltlich eine Prozessvollmacht dar, deren Nichtigkeit nicht mit Hilfe der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann. Die Zivilprozessordnung enthält vielmehr - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - in ihren §§ 80, 88 und...
  • BAYERISCHER-VGH, 28.07.2006, 9 BV 05.1863
    Als "freier Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers" (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SchwbG / § 89 Abs. 1 Satz 3 SGB IX) kommen nur Arbeitsplätze in Betrieben in Betracht, die im Bundesgebiet liegen.
  • LAG-HAMBURG, 24.02.2005, 3 TaBV 11/03
    1. Die Heilung der Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses über die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts kann nicht nur bis zum Abschluss der ersten Instanz erfolgen. Auch wenn man davon ausgeht, dass ein solcher Beschluss des Betriebsrats nicht rückwirkend eine Rechtsgrundlage für einen...
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