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JuraForum.deGesetzeZPO§ 8 ZPO - Pacht- oder Mietverhältnis 

Stand: 20.05.2013

§ 8 ZPO - Pacht- oder Mietverhältnis

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 1 (Gerichte)
         Titel 1 (Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften)

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.



Weitere Vorschriften um § 8 ZPO

Entscheidungen zu § 8 ZPO

  • BGH, 11.12.2008, III ZB 53/08
    a) Bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren entfallenden Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu bemessen. b) Zu diesem Entgelt gehören bei...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 09.06.2008, 8 U 217/07
    Zur Frage des fehlenden Verschuldens eines Mieters bei Nichtzahlung der Miete über einen Zeitraum von mehreren Monaten.
  • BGH, 13.03.2007, VIII ZR 189/06
    Der Wert der Beschwer einer Verurteilung zur Räumung einer Mietwohnung bestimmt sich nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer nach dem...
  • BGH, 22.02.2006, XII ZR 134/03
    a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich. b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf...
  • BGH, 15.06.2005, XII ZR 104/02
    Die Beschwer eines zur Räumung und daneben zum Abriß bestimmter Gebäude Verurteilten bemißt sich für den Räumungsausspruch nach § 8 ZPO und für die gesonderte Verurteilung zum Abriß der Gebäude gemäß § 3 ZPO nach den Kosten für deren Entfernung.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 8 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 8 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

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