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JuraForum.deGesetzeZPO§ 798a ZPO - (weggefallen) 

Stand: 20.05.2013

§ 798a ZPO - (weggefallen)

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

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Weitere Vorschriften um § 798a ZPO

Entscheidungen zu § 798a ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.03.2007, 9 WF 19/07
    Unterhaltsurteile und Vergleiche, die aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes stammen, gehen über den Zeitpunkt der Vollendung der Volljährigkeit hinaus weiter und können nur im Wege der Abänderungsklage nach Eintritt der Volljährigkeit abgeändert werden.
  • BGH, 04.10.2005, VII ZB 21/05
    § 798 a ZPO ist nur auf solche Vollstreckungstitel anwendbar, die Unterhaltsansprüche im Sinne von §1612 a BGB in der seit 1. Juli 1998 geltenden Fassung feststellen oder die gemäß Art. 5 § 3 KindUG auf das seit 1. Juli 1998 geltende Recht umgestellt worden sind.
  • OLG-NAUMBURG, 12.12.2002, 8 WF 236/02
    Ein Beklagter gibt keine Veranlassung zur Klage, solange der eingeklagte Anspruch noch nicht entstanden ist. Einem solchen "Anspruch" darf er sich widersetzen, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Erst wenn die Klage zulässig und schlüssig wird, trifft ihn eine Obliegenheit zu einem "sofortigen" Anerkenntnis. Bei der Befreiung...

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