Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 797 ZPO - Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden 

Stand: 17.06.2013

§ 797 ZPO - Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde verwahrt.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt. Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

(3) Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatz bezeichneten Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.

(4) Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 nicht anzuwenden.

(5) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

(6) Auf Beschlüsse nach § 796c sind die Absätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.



Weitere Vorschriften um § 797 ZPO

Entscheidungen zu § 797 ZPO

  • BGH, 16.04.2009, VII ZB 62/08
    Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB...
  • BGH, 17.04.2008, V ZB 146/07
    Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachgewiesen wird.
  • OLG-DRESDEN, 09.04.2008, 8 U 1819/07
    1. Zu den Umständen des Einzelfalles, nach denen sich beurteilt, ob eine ursprüngliche Haustürsituation in relevanter Weise fortwirkt, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärungen in den Geschäftsräumen der Bank abgibt, rechnet neben dem Zeitablauf und einer bereits eingetretenen Bindung an das zu finanzierende Geschäft...
  • OLG-FRANKFURT, 29.01.2008, 9 W 1/08
    1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage...
  • BAYOBLG, 10.05.2004, 1Z BR 23/04
    Bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen darf der Notar die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Grundstückskaufvertrags mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungsklausel nur verweigern, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der titulierte Anspruch nicht besteht.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 797 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 797 ZPO:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte)
  • § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
  • § 23 Verfahren vor dem Patentgericht
    • Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
  • § 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen
    • § 800 Vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer
    • § 800a Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

Benutzer-Kommentare zu § 797 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.



Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 797 ZPO - Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche