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JuraForum.deGesetzeZPO§ 796b ZPO - Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht 

§ 796b ZPO - Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist der Gegner zu hören.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Eine Anfechtung findet nicht statt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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