JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 795a ZPO - Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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