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JuraForum.deGesetzeZPO§ 795 ZPO - Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel 

Stand: 19.04.2013

§ 795 ZPO - Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis 800 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Für die Zwangsvollstreckung aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen gelten ergänzend die §§ 1093 bis 1096.



Weitere Vorschriften um § 795 ZPO

Entscheidungen zu § 795 ZPO

  • BGH, 19.02.2009, V ZB 188/08
    a) Mit der Vollstreckungsabwehrklage wird nicht das Verfahren fortgesetzt, das zu dem Erlass des Vollstreckungstitels geführt hat, sondern ein eigenständiger neuer Rechtsstreit eingeleitet. b) Die Zuständigkeitsregelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG gilt auch für die Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem über die...
  • OLG-FRANKFURT, 29.01.2008, 9 W 1/08
    1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage...
  • OLG-FRANKFURT, 16.05.2006, 20 W 87/06
    1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig; dies gilt...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 02.02.2006, 16 U 28/05
    Vergibt der Geschäftsführer einer Immobilienfonds GbR (Bauherrenmodell) außerhalb des Generalübernehmervertrages Aufträge an mit ihm verbundene Firmen (hier: an eine KG, deren einziger Kommanditist sowie einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär GmbH er war) zu weit überhöhten Preisen, kommt eine...
  • OLG-FRANKFURT, 04.08.2005, 20 W 344/05
    1. Für im Wohnungseigentumsverfahren abzuhandelnde Einwendungen, die im Streitverfahren nach der ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 ZPO) geltend zu machen wären, sind grundsätzlich die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen...
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Erwähnungen von § 795 ZPO in anderen Vorschriften

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