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JuraForum.deGesetzeZPO§ 794a ZPO - Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich 

Stand: 20.05.2013

§ 794a ZPO - Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tag, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 bis 238 gelten sinngemäß. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tag des Abschlusses des Vergleichs, betragen. Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tag zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tag an.

(4) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.



Weitere Vorschriften um § 794a ZPO

Entscheidungen zu § 794a ZPO

  • OLG-CELLE, 05.08.2009, 14 U 37/09
    Ein vom Prozessbevollmächtigten abgeschlossener Prozessvergleich ist nicht deshalb unwirksam, weil die im Termin anwesende Partei bei Vergleichsschluss vorübergehend geschäftsunfähig war.
  • BGH, 09.07.2009, IX ZR 29/09
    Das Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage entfällt nicht dadurch, dass der Beklagte einen Schuldenbereinigungsplan vorlegt.
  • OLG-CELLE, 27.05.2009, 3 U 292/08
    Die formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld ist auch mit Blick auf die freie Abtretbarkeit von Grundschuld und gesicherter Forderung nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (n.F.). Grundschulden, die vor Inkrafttreten des...
  • OLG-OLDENBURG, 26.05.2009, 13 UF 28/09
    1. Zur Frage der Entstehung sogenannter ehebedinger Nachteile bei Abbruch eines Studiums wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes. 2. Der angemessene Lebensbedarf im Sinne von § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB richtet sich danach, welches Einkommen der Berechtigte ohne Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aktuell erwirtschaften würde.
  • OLG-DRESDEN, 11.03.2009, 23 UF 626/08
    Ein vor Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes und vor Verkündung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.04.2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, geschlossener Prozessvergleich zum nachehelichen Ehegattenunterhalt ist nicht allein wegen der geänderten Rechtslage abzuändern, wenn die Vereinbarung auch nach...
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Erwähnungen von § 794a ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 794a ZPO:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag)
          • Untertitel 2 (Mietverhältnisse über Wohnraum)
            • Kapitel 5 (Beendigung des Mietverhältnisses)
              • Unterkapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
            • § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum

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