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JuraForum.deGesetzeZPO§ 793 ZPO - Sofortige Beschwerde 

Stand: 17.06.2013

§ 793 ZPO - Sofortige Beschwerde

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.



Weitere Vorschriften um § 793 ZPO

Entscheidungen zu § 793 ZPO

  • BGH, 26.03.2009, V ZB 174/08
    a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der...
  • BGH, 19.02.2009, V ZB 54/08
    Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.
  • OLG-HAMBURG, 08.01.2009, 5 W 1/09
    1. Zum Umfang markenrechtlichen Schutzes gegen Verletzungen durch sog. "Vertipper"-Domains. 2. Im Bereich des Markenrechts umfasst der auf eine bestimmte Marke gerichtete Verbotstenor nach den Grundsätzen der "Kerntheorie" nicht auch alle diejenigen Zeichen, die in einem erweiterten Ähnlichkeitsbereich nur demselben Strukturprinzip...
  • HESSISCHES-LAG, 23.10.2008, 12 Ta 383/08
    1. Ein Weiterbeschäftigungstitel hat einen vollstreckbaren Inhalt, wenn er ein Berufsbild angibt, dem unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit und bestehender Ausbildungsordnungen bestimmte Tätigkeiten zugeordnet werden können. Die Zuordnung konkreter Tätigkeiten unterliegt dann dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die...
  • LAG-KOELN, 09.04.2008, 8 Ta 207/07
    Ein Unterlassungs-/Verpflichtungstitel ist immer nur dann hinreichend bestimmt, wenn der in Anspruch genommene Beteiligte eindeutig erkennen kann, was von ihm verlangt wird. Die Prüfung, welche Maßnahme der Schuldner zu unterlassen hat bzw. zu welcher Maßnahme er verpflichtet sein soll, darf nicht in der Vollstreckungsverfahren...
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