JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 78c ZPO - Auswahl des Rechtsanwalts
Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
Abschnitt 2 (Parteien)
Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)
(1) Der nach § 78b beizuordnende Rechtsanwalt wird durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwälte ausgewählt.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die Übernahme der Vertretung davon abhängig machen, dass die Partei ihm einen Vorschuss zahlt, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bemessen ist.
(3) Gegen eine Verfügung, die nach Absatz 1 getroffen wird, steht der Partei und dem Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde zu.
Dem Rechtsanwalt steht die sofortige Beschwerde auch zu, wenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag, die Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt.
Fußnoten:
Zu § 78c: Geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 358).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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