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JuraForum.deGesetzeZPO§ 78a ZPO 

Stand: 20.05.2013

§ 78a ZPO

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)

(weggefallen)



Weitere Vorschriften um § 78a ZPO

Entscheidungen zu § 78a ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 23.04.2009, 1 UF 11/09
    1. Wenn ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde, obwohl ein Anerkenntnis fehlt, hat das Berufungsgericht das Urteil aufzuheben und zurückzuweisen. 2. Zur Erfüllung aller Prozesshandlungsvoraussetzungen ist es erforderlich, dass im Anwaltsprozess das Anerkenntnis vom Prozessbevollmächtigten erklärt wird.
  • BGH, 22.04.2009, IV ZB 34/08
    Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Partnership unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Prozesshandlung nicht ausschließlich im...
  • OLG-CELLE, 22.01.2009, 13 W 135/08
    1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang. 2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im...
  • OLG-FRANKFURT, 26.11.2008, 19 W 78/08
    Wird in einem erstinstanzlich vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit das Ablehnungsgesuch einer Partei zurückgewiesen, so unterliegt die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss dem Anwaltszwang.
  • HESSISCHER-VGH, 18.07.2008, 6 B 1336/08
    Die Beiordnung eines Notanwalts gem. § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO zur Nachholung einer versäumten Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb noch laufender Rechtsmittelfristen bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat.
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