JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 785 ZPO - Vollstreckungsabwehrklage des Erben
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 785 ZPO:
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