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JuraForum.deGesetzeZPO§ 785 ZPO - Vollstreckungsabwehrklage des Erben 

Stand: 20.05.2013

§ 785 ZPO - Vollstreckungsabwehrklage des Erben

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.


Weitere Vorschriften um § 785 ZPO

Entscheidungen zu § 785 ZPO

  • BFH, 01.07.2003, VIII R 45/01
    Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB ist wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu machen; die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Ein Vorbehalt der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 785 ZPO:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
      • § 122 Vollstreckbarer Titel

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