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JuraForum.deGesetzeZPO§ 783 ZPO - Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger 

Stand: 17.06.2013

§ 783 ZPO - Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.


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