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JuraForum.deGesetzeZPO§ 781 ZPO - Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung 

Stand: 20.05.2013

§ 781 ZPO - Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.


Weitere Vorschriften um § 781 ZPO

Entscheidungen zu § 781 ZPO

  • BFH, 01.07.2003, VIII R 45/01
    Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB ist wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu machen; die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Ein Vorbehalt der...
  • BFH, 11.08.1998, VII R 118/95
    BUNDESFINANZHOF Hat der Erblasser durch eine Rechtshandlung einen Geschehensablauf ins Werk gesetzt, kraft dessen es nach dem Erbfall und nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses im Nachlaßvermögen zwangsläufig, ohne irgendein Handeln des Erben oder des Nachlaßkonkursverwalters, zu einem Güteraustausch gekommen ist (hier:...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 781 ZPO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 265 Vollstreckung gegen Erben
      • § 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
    • § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
    • § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

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