JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 781 ZPO - Beschränkte Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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