Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 780 ZPO - Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung 

Stand: 20.05.2013

§ 780 ZPO - Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.


Weitere Vorschriften um § 780 ZPO

Entscheidungen zu § 780 ZPO

  • OLG-DRESDEN, 18.04.2007, 12 U 83/06
    Es ist Frage des konkreten Einzelfalls, ob aufgrund des auch im Wege der Vertragsauslegung zu ermittelnden Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien die in einem Zeichnungsschein vorgesehene Vollmacht einerseits und eine umfassende Treuhändervollmacht andererseits ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen.
  • OLG-KARLSRUHE, 07.11.2006, 14 W 66/06
    1. Wird eine gegen den Erben gerichtete Klage erst nach Einreichung aber noch vor Zustellung der Klage dadurch unzulässig, daß über den Nachlass des Erblassers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so hat der Erbe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wenn er den Kläger nach Ankündigung der Klageerhebung nicht darüber...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 27.10.2006, 2 UF 58/06
    1. Ist die Unterhaltspflicht auf den Erben übergegangen, so ist im Fall einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände für beide Parteien die Abänderungsklage eröffnet. Sie kann von einem Miterben allein erhoben werden. 2. Da der Unterhaltsanspruch in dem Umfang auf die Erben übergeht, wie er...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 09.01.2006, 8 U 111/05
    Zu den Voraussetzungen der subjektiven Unmöglichkeit der Rückgabe einer Mietsache.
  • OLG-SCHLESWIG, 22.09.2004, 9 U 79/03
    Hat das angefochtene Urteil der von dem Schuldner erhobenen Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses nicht durch Ausspruch eines entsprechenden Vorbehalts Rechnung getragen, so steht die Möglichkeit, die Aufnahme eines solchen Vorbehalts im Wege der Urteilsergänzung zu erreichen, nicht der Zulässigkeit der Berufung entgegen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 780 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 786 Vollstreckungsabwehrklage bei beschränkter Haftung
    • § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 780 ZPO - Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche