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JuraForum.deGesetzeZPO§ 78 ZPO - Anwaltsprozess 

Stand: 20.05.2013

§ 78 ZPO - Anwaltsprozess

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 4 (Prozessbevollmächtigte und Beistände)

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.



Weitere Vorschriften um § 78 ZPO

Entscheidungen zu § 78 ZPO

  • OLG-THUERINGEN, 23.04.2009, 1 UF 11/09
    1. Wenn ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde, obwohl ein Anerkenntnis fehlt, hat das Berufungsgericht das Urteil aufzuheben und zurückzuweisen. 2. Zur Erfüllung aller Prozesshandlungsvoraussetzungen ist es erforderlich, dass im Anwaltsprozess das Anerkenntnis vom Prozessbevollmächtigten erklärt wird.
  • BGH, 22.04.2009, IV ZB 34/08
    Wird die Berufungsschrift von einem zugelassenen Rechtsanwalt sowohl unter Hinweis auf sein Amt als Rechtsanwalt als auch auf seine Zugehörigkeit zu einer deutschen Zweigniederlassung einer englischen Limited Liability Partnership unterzeichnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Prozesshandlung nicht ausschließlich im...
  • OLG-CELLE, 22.01.2009, 13 W 135/08
    1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Arrest oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unterliegt nicht dem Anwaltszwang. 2. Eine erst zehn Wochen nach der Kenntnisnahme des in einer Tageszeitung erschienenen Artikels zugeleitete Gegendarstellung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich im...
  • OLG-FRANKFURT, 26.11.2008, 19 W 78/08
    Wird in einem erstinstanzlich vor dem Landgericht geführten Rechtsstreit das Ablehnungsgesuch einer Partei zurückgewiesen, so unterliegt die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss dem Anwaltszwang.
  • HESSISCHER-VGH, 18.07.2008, 6 B 1336/08
    Die Beiordnung eines Notanwalts gem. § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO zur Nachholung einer versäumten Prozesshandlung setzt unter anderem voraus, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb noch laufender Rechtsmittelfristen bei dem zuständigen Gericht den Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt hat.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 78 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 78 ZPO:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Drittes Kapitel (Sonstige Vorschriften)
      • Dritter Teil (Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen)
    • § 222 Beteiligte

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