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JuraForum.deGesetzeZPO§ 776 ZPO - Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln 

§ 776 ZPO - Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben.
In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2[richtig] des § 775 Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 4 (Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland)
      • § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung

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Urteile: Vorschriften

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