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JuraForum.deGesetzeZPO§ 776 ZPO - Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln 

Stand: 20.05.2013

§ 776 ZPO - Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

In den Fällen des § 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nummern 4, 5 bleiben diese Maßregeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nummer 2, sofern nicht durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist.



Weitere Vorschriften um § 776 ZPO

Entscheidungen zu § 776 ZPO

  • LAG-BREMEN, 30.09.2008, 3 Ta 40/08
    1. Ein rechtskräftiger Zwangsgeldbeschluss gem. § 888 ZPO, aus dem bereits zugunsten der Staatskasse vollstreckt wurde, ist gem. §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO auf Antrag aufzuheben, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben und ein vorher ergangenes, nicht rechtskräftiges Urteil in entsprechender Anwendung...
  • OLG-KOBLENZ, 04.07.2006, 6 W 391/06
    1. Für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 776 ZPO ist auch im FAlle einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nicht das Prozessgericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig. 2. Beantragt nach einstweiliger Einstellung der Vollstreckung die verurteilte Partei vor dem Przessgericht die Aufhebung von...
  • LAG-DUESSELDORF, 23.02.2006, 16 Ta 88/06
    1. Hat nach § 769 Abs. 1 ZPO das Prozessgericht eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, kann eine zusätzlich beantragte Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln des Vollstreckungsgerichts (hier: Kontopfändung) nach §§ 775 Nr. 2, 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur erfolgen, wenn mit oder neben der...
  • OLG-BREMEN, 24.10.2005, 2 W 28/05
    Ein Ordnungsmittelantrag, der als Maßnahme der Zwangsvollstreckung auf eine einstweilige Verfügung gestützt wird, die auf der Grundlage der §§ 927, 936 ZPO durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, ist jedenfalls dann zurückzuweisen, wenn die als Verstoß gegen die einstweilige Verfügung behauptete Handlung des...
  • BGH, 05.07.2005, VII ZB 10/05
    Wird in der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO die "weitere" Vollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig erklärt, ist regelmäßig auf die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels erkannt.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 776 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 776 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 4 (Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland)
      • § 1085 Einstellung der Zwangsvollstreckung

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