JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 774 ZPO - Drittwiderspruchsklage des Ehegatten
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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