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JuraForum.deGesetzeZPO§ 774 ZPO - Drittwiderspruchsklage des Ehegatten 

Stand: 19.04.2013

§ 774 ZPO - Drittwiderspruchsklage des Ehegatten

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Findet nach § 741 die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut statt, so kann ein Ehegatte nach Maßgabe des § 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen den anderen Ehegatten ergangene Urteil in Ansehung des Gesamtgutes ihm gegenüber unwirksam ist.


Weitere Vorschriften um § 774 ZPO

Entscheidungen zu § 774 ZPO

  • LAG-SAARLAND, 08.09.2006, 2 Ta 26/06
    Wird in einem Prozessvergleich lediglich vereinbart, dass sich der Arbeitgeber verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu erstellen, so ist diese Vereinbarung in dem Vergleich nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig, wenn sich aus dem Inhalt des Vergleichs nicht auch...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 774 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 744a Zwangsvollstreckung bei Eigentums- und Vermögensgemeinschaft

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