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JuraForum.deGesetzeZPO§ 770 ZPO - Einstweilige Anordnungen im Urteil 

Stand: 17.06.2013

§ 770 ZPO - Einstweilige Anordnungen im Urteil

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 770 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 770 ZPO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 262 Rechte Dritter
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 771 Drittwiderspruchsklage
    • § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
    • § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
        • § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 4 (Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland)
      • § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

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