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JuraForum.deGesetzeZPO§ 769 ZPO - Einstweilige Anordnungen 

Stand: 19.04.2013

§ 769 ZPO - Einstweilige Anordnungen

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.

(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.

(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.

(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 769 ZPO

Entscheidungen zu § 769 ZPO

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 12.01.2009, 9 WF 1/09
    Gegen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 769 ZPO getroffene Entscheidungen über die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist kein außerordentliches Rechtsmittel gegeben.
  • OLG-NAUMBURG, 13.11.2008, 8 WF 230/08
    Die Abänderungsklage eines Unterhaltsschuldners, dessen Unterhaltsverpflichtung durch eine Jugendamtsurkunde tituliert ist, hat nur dann Erfolg, wenn sich die Geschäftsgrundlage, die ausschlaggebend für den Alttitel war, geändert hat. Dementsprechend hat der Unterhaltsschuldner sowohl zu den Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt...
  • LAG-HAMM, 10.11.2008, 14 Sa 1507/08
    1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil durch das Berufungsgericht erfolgt ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber zusammen mit einer Stattgabe der Kündigungsschutzklage zur Weiterbeschäftigung bis zur...
  • OLG-FRANKFURT, 29.01.2008, 9 W 1/08
    1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage...
  • LAG-MUENCHEN, 17.09.2007, 7 Ta 310/07
    Das Arbeitsgericht hat die Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren zu einem Zwangsgeld von 500,-- ¤ pro Tag der Zuwiderhandlung und einen Tag Ersatzzwangshaft pro Tag der Zuwiderhandlung gegen ein Weiterbeschäftigungsurteil verurteilt. Das LAG hält diese Art von Zwangsvollstreckung in Übereinstimmung mit der wohl...
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Erwähnungen von § 769 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 769 ZPO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 262 Rechte Dritter
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 771 Drittwiderspruchsklage
    • § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
    • § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
        • § 805 Klage auf vorzugsweise Befriedigung
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 4 (Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland)
      • § 1084 Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

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