JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 768 ZPO - Klage gegen Vollstreckungsklausel
Stand: 17.06.2013
§ 768 ZPO - Klage gegen Vollstreckungsklausel
Zivilprozessordnung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
Weitere Vorschriften um § 768 ZPO
Entscheidungen zu § 768 ZPO
- KAMMERGERICHT-BERLIN, 15.02.2008, 7 U 118/07
§ 768 ZPO ist eine eng auszulegende Sondervorschrift. In diesem Verfahren geht es nur um Einwände gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und nicht um materiell-rechtliche Einwände gegen die titulierte Forderung.
- OLG-FRANKFURT, 29.01.2008, 9 W 1/08
1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage...
- OLG-FRANKFURT, 22.09.2006, 9 W 25/06
1. Zur Kausalität der Überrumpelung für den Vertragsschluss im Rahmen eines Haustürgeschäfts.
2. Zu den Rechtsfolgen eines wirksamen Widerrufs nach § 3 HWiG.
3. Kein Einwendungsdurchgriff nach § 9 III VerbrKrG bei Vorliegen eines Realkreditvertrages nach § 3 II Nr. 2 VerbrKrG.
4. Kausal auf der Nichtausübung des...
- OLG-NAUMBURG, 10.01.2005, 14 WF 252/04
Eine Verurteilung vor dem 1.7.1998 zur Zahlung von Regelunterhalt - in Verbindung mit der Feststellung der Vaterschaft - stellt keinen zur Vollstreckung geeigneten Zahlungstitel dar.
Erwähnungen in anderen Vorschriften
Folgende Vorschriften verweisen auf § 768 ZPO:
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