( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeZPO§ 767 ZPO - Vollstreckungsabwehrklage 

§ 767 ZPO - Vollstreckungsabwehrklage

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen im Stande war.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
      • § 122 Vollstreckbarer Titel
    • Zweites Kapitel (Besonderes Städtebaurecht)
      • Erster Teil (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen)
        • Vierter Abschnitt (Sanierungsträger und andere Beauftragte)
      • § 161 Sicherung des Treuhandvermögens
  • Strafprozessordnung (StPO)
    • Fünftes Buch (Beteiligung des Verletzten am Verfahren)
      • Dritter Abschnitt (Entschädigung des Verletzten)
    • § 406b Vollstreckung des Urteils
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
    • § 769 Einstweilige Anordnungen
    • § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben
    • § 786a See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung
    • § 797 Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 4 (Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland)
      • § 1086 Vollstreckungsabwehrklage
      • Abschnitt 5 (Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006)
        • Titel 4 (Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl)
      • § 1096 Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; Vollstreckungsabwehrklage

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/zpo/767-vollstreckungsabwehrklage

© "§ 767 ZPO - Vollstreckungsabwehrklage" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN