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JuraForum.deGesetzeZPO§ 766 ZPO - Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 

§ 766 ZPO - Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Vierter Teil (Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse)
      • Erster Abschnitt (Sicherung der Insolvenzmasse)
    • § 148 Übernahme der Insolvenzmasse
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 4 (Zwangsvollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts)
      • § 882a Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung

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