Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 765 ZPO - Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug 

Stand: 20.05.2013

§ 765 ZPO - Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.



Weitere Vorschriften um § 765 ZPO

Entscheidungen zu § 765 ZPO

  • BGH, 18.12.2008, V ZB 57/08
    Der Schuldner ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen befugt, in einem Verfahren über die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden Grundstücks Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen einer Suizidgefahr für sich oder einen nahen Angehörigen zu beantragen.
  • BGH, 20.11.2008, I ZB 20/06
    Der Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausgeschlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.
  • BGH, 16.10.2008, IX ZB 77/08
    Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 02.09.2008, 27 U 153/07
    Eine Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges ist auch nachträglich möglich, wenn hierdurch die Vollstreckung eines bereits titulierten Leistungsanspruchs gemäß §§ 756, 765 ZPO erleichtert wird. Insoweit besteht auch ein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellungsklage.
  • BGH, 08.07.2008, VII ZB 64/07
    1. a) Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet, fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO. b) Deshalb ist zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist. c)...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu § 765 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 765 ZPO - Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche