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JuraForum.deGesetzeZPO§ 762 ZPO - Protokoll über Vollstreckungshandlungen 

§ 762 ZPO - Protokoll über Vollstreckungshandlungen

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Das Protokoll muss enthalten:

(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.



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