JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 762 ZPO - Protokoll über Vollstreckungshandlungen
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
(3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.
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