JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 754 ZPO - Vollstreckungsauftrag
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
In dem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Auftrag zur Zwangsvollstreckung in Verbindung mit der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittieren und dem Schuldner, wenn dieser seiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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