JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 753 ZPO - Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen.
Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen.
Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.
Fußnoten:
Zu § 753: Geändert durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258).
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