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JuraForum.deGesetzeZPO§ 747 ZPO - Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass 

Stand: 20.05.2013

§ 747 ZPO - Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.


Weitere Vorschriften um § 747 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 747 ZPO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 265 Vollstreckung gegen Erben

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