JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 747 ZPO - Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 747 ZPO:
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