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JuraForum.deGesetzeZPO§ 744 ZPO - Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 744 ZPO - Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 744 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 744 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
    • § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
    • § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel

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