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JuraForum.deGesetzeZPO§ 743 ZPO - Beendete Gütergemeinschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 743 ZPO - Beendete Gütergemeinschaft

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zu der Leistung oder der eine Ehegatte zu der Leistung und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt sind.


Weitere Vorschriften um § 743 ZPO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 743 ZPO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 745 Zwangsvollstreckung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
    • § 794 Weitere Vollstreckungstitel

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