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JuraForum.deGesetzeZPO§ 742 ZPO - Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits 

Stand: 20.05.2013

§ 742 ZPO - Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Ist die Gütergemeinschaft erst eingetreten, nachdem ein von einem Ehegatten oder gegen einen Ehegatten geführter Rechtsstreit rechtshängig geworden ist, und verwaltet dieser Ehegatte das Gesamtgut nicht oder nicht allein, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils für oder gegen den anderen Ehegatten die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 742 ZPO

Entscheidungen zu § 742 ZPO

  • LAG-NUERNBERG, 08.07.2005, 2 Ta 118/05
    Eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 742 ZPO im Falle der Haftung des Gesamtguts gemäß § 1438 Abs. 2 BGB ist abzulehnen, weil dadurch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Ausdehnung der Zugriffstatbestände erfolgen würde und der analogen Anwendung des § 742 Abs. 2 ZPO der Grundsatz der Formalisierung des Vollstreckungsrechts...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 742 ZPO:

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