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JuraForum.deGesetzeZPO§ 741 ZPO - Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft 

§ 741 ZPO - Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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