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JuraForum.deGesetzeZPO§ 741 ZPO - Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft 

Stand: 19.04.2013

§ 741 ZPO - Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.


Weitere Vorschriften um § 741 ZPO

Entscheidungen zu § 741 ZPO

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 15.03.2007, 3 W 232/06
    Die Vollstreckung in ein Grundstück, das Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts erworben haben, erfordert regelmäßig einen Titel gegen beide Ehegatten

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 741 ZPO:

  • Abgabenordnung (AO)
    • Sechster Teil (Vollstreckung)
      • Zweiter Abschnitt (Vollstreckung wegen Geldforderungen)
        • 1. Unterabschnitt (Allgemeine Vorschriften)
      • § 263 Vollstreckung gegen Ehegatten

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