Buch 8 (Zwangsvollstreckung) Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) Leben die Ehegatten in Gütergemeinschaft und verwaltet einer von ihnen das Gesamtgut allein, so ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein Urteil gegen diesen Ehegatten erforderlich und genügend.
(2) Verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, so ist die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn beide Ehegatten zur Leistung verurteilt sind.
Die Vollstreckung in ein Grundstück, das Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts erworben haben, erfordert regelmäßig einen Titel gegen beide Ehegatten
Das Amtsgericht hat nicht bereits dann im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 c in der Fassung durch das ZPO-RG ausländisches Recht angewandt, wenn es eine Vorfrage nach ausländischem Recht, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung jedoch nach den Vorschriften der ZPO beurteilt hat.
Das Amtsgericht hat nicht bereits dann im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 c in der Fassung durch das ZPO-RG ausländisches Recht angewandt, wenn es eine Vorfrage nach ausländischem Recht, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung jedoch nach den Vorschriften der ZPO beurteilt hat.
Das Amtsgericht hat nicht bereits dann im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 c in der Fassung durch das ZPO-RG ausländisches Recht angewandt, wenn es eine Vorfrage nach ausländischem Recht, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung jedoch nach den Vorschriften der ZPO beurteilt hat.
ZPO § 740; BGB NLD Art. 94 Abs. 2, 95 Abs. 1
Zu den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft niederländischen Rechts (hier: Duldungstitel gegen den Ehegatten des Schuldners).
BGH, Urteil vom 18. März 1998 - XII ZR 251/96 -
OLG Düsseldorf
LG Duisburg