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JuraForum.deGesetzeZPO§ 74 ZPO - Wirkung der Streitverkündung 

Stand: 19.04.2013

§ 74 ZPO - Wirkung der Streitverkündung

Zivilprozessordnung

   Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      Abschnitt 2 (Parteien)
         Titel 3 (Beteiligung Dritter am Rechtsstreit)

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.



Weitere Vorschriften um § 74 ZPO

Entscheidungen zu § 74 ZPO

  • OLG-KARLSRUHE, 09.07.2008, 7 W 31/08
    Die Antragsbefugnis einer Streithelferin im selbstständigen Beweisverfahren geht nicht weiter als die der von ihr unterstützten Hauptpartei, so dass sie keine Gegenanträge stellen kann, die nur für ihr Verhältnis zu einem weiteren Streithelfer bedeutsam sind.
  • OVG-RHEINLAND-PFALZ, 03.07.2008, 3 B 10651/08.OVG
    Im disziplinargerichtlichen wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist eine Anwendung der Regeln über die Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZPO über § 21 LDG bzw. § 173 Satz 1 VwGO ausgeschlossen.
  • OLG-HAMM, 21.09.2007, 19 W 24/07
    Der Antrag des Streithelfers des Antragsgegners im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 1 ZPO ist nicht deshalb zulässig, weil eine Hauptsacheklage wegen Vermögenslosigkeit des Antragsgegners wirtschaftlich sinnlos wäre und der Erfolg der Hauptsacheklage offensichtlich wäre.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 23.11.2006, 8 U 611/05
    Zum Umfang der Interventionswirkung hinsichtlich der in einem Teilurteil getroffenen, tragenden Feststellungen.
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 23.02.2006, 8 U 164/05
    Zu den Wirkungen der Streitverkündung; Beruft sich der auf Zahlung von Miete in Anspruch genommene Mieter gegenüber dem Vermieter darauf, dass sein (des Mieters) Untermieter die Miete wegen Mängeln gemindert habe , kann eine Streitverkündung des Mieters an den Untermieter nicht zur Hemmung der Verjährung der Mietansprüche des...
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