Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 736 ZPO - Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 736 ZPO - Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.


Weitere Vorschriften um § 736 ZPO

Entscheidungen zu § 736 ZPO

  • BGH, 17.10.2006, XI ZR 19/05
    a) Ein Vertrag, durch den ein Immobilienfonds in der Form einer GbR die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter der GbR ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (Bestätigung des...
  • BGH, 25.09.2006, II ZR 218/05
    Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.
  • OLG-SCHLESWIG, 20.12.2005, 2 W 205/05
    1. Für die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer BGB-Gesellschaft nach § 736 ZPO genügt ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner; ein Titel gegen die Gesellschaft ist nicht erforderlich. Unerheblich ist, ob der Gesamtschuldtitel auf einer gesellschaftsbezogenen oder einer gesellschaftsfremden Verbindlichkeit...
  • BGH, 16.07.2004, IXa ZB 288/03
    Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entgegen, daß die...
  • OLG-ROSTOCK, 02.03.2004, 12 U 6/02
    1. Die Übertragung der Pachtflächen durch Gesellschafterwechsel an Dritte stellt eine erlaubnispflichtige Überlassung im Sinne des § 589 BGB dar, die den Verpächter zur fristlosen Kündigung des Landpachtvertrages berechtigt. 2. Die von den geschäftsführenden Gesellschaftern der GbR ausgeübte Sachherrschaft wird der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 736 ZPO - Zwangsvollstreckung gegen BGB-Gesellschaft"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche