Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 732 ZPO - Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel 

Stand: 19.04.2013

§ 732 ZPO - Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.



Weitere Vorschriften um § 732 ZPO

Entscheidungen zu § 732 ZPO

  • BGH, 16.04.2009, VII ZB 62/08
    Ein Schuldner, der sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat, kann sich im Klauselerinnerungsverfahren nicht darauf berufen, die Unterwerfungserklärung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB...
  • OLG-KARLSRUHE, 19.07.2007, 16 WF 131/07
    1.) Der Unterhaltsschuldner kann zulässigerweise mit der negativen Feststellungsklage geltend machen, dass ein gegen ihn gerichteter Unterhaltsanspruch nicht auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen ist. Er ist nicht darauf verwiesen, abzuwarten, bis der Unterhaltsvorschusskasse eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt ist, um dann...
  • BGH, 04.10.2005, VII ZB 54/05
    Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 27/05).
  • BGH, 05.07.2005, VII ZB 27/05
    Mit dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 326/03, Rpfleger 2005, 33).
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 28.01.2005, 5 W 2/05
    In dem Verfahren nach § 732 ZPO kann der Schuldner Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben bzw. solche, die die speziellen Erteilungsvoraussetzungen der § 726 ZPO betreffen. Die Frage, ob im Rahmen der durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 732 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 732 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 721 Räumungsfrist
    • § 765a Vollstreckungsschutz
    • § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
    • § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
    • § 794a Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 850k Pfändungsschutzkonto

Benutzer-Kommentare zu § 732 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 732 ZPO - Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche