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JuraForum.deGesetzeZPO§ 731 ZPO - Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel 

Stand: 20.05.2013

§ 731 ZPO - Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Kann der nach dem § 726 Abs. 1 und den §§ 727 bis 729 erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden, so hat der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage zu erheben.


Weitere Vorschriften um § 731 ZPO

Entscheidungen zu § 731 ZPO

  • OLG-DUESSELDORF, 11.12.2007, I-10 W 160/07
    1. Zur Annahme eines Scheinmietvertrages i.S. des § 117 BGB, wenn ein im Haushalt seiner Eltern lebender, einkommensloser 18.-jähriger Sohn mit seinem Vater einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag über ein im Elternhaus gelegenes Schlafzimmer mit Dusche + WC, sowie einen Arbeitsraum abschließt, der ihm zusätzlich ein...
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 12.11.2002, 10 S 1198/02
    Klagt ein Rechtsanwalt, der einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss gegen seinen (inzwischen verstorbenen) Mandanten erwirkt hatte, nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 731 ZPO, um eine Vollstreckungsklausel gegen die Erben seines Mandanten zu erhalten, so fehlt seiner Klage nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der...
  • OLG-STUTTGART, 06.09.2002, 5 W 25/02
    1. Auch nach Inkrafttreten von § 568 ZPO n.F. entscheidet über eine Beschwerde gemäß § 11 AVAG der zuständige Senat des Oberlandesgerichts als Senat. Einzelrichterzuständigkeit besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichts nicht als Einzelrichter im Sinne von § 384 ZPO n.V.,...
  • OLG-SCHLESWIG, 19.08.1999, 16 W 145/99
    Grundsätzlich ist § 727 ZPO angesichts der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen einer Nachfolgeklausel streng formal anzuwenden.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 731 ZPO:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Fünfter Teil (Enteignung)
        • Dritter Abschnitt (Enteignungsverfahren)
      • § 122 Vollstreckbarer Titel

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