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JuraForum.deGesetzeZPO§ 730 ZPO - Anhörung des Schuldners 

§ 730 ZPO - Anhörung des Schuldners

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
    • § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
    • § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
    • § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
      • Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen)
    • § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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