JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 730 ZPO - Anhörung des Schuldners
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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