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JuraForum.deGesetzeZPO§ 727 ZPO - Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger 

§ 727 ZPO - Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 728 Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker
    • § 729 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
    • § 730 Anhörung des Schuldners
    • § 731 Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
    • § 738 Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher
    • § 742 Vollstreckbare Ausfertigung bei Gütergemeinschaft während des Rechtsstreits
    • § 744 Vollstreckbare Ausfertigung bei beendeter Gütergemeinschaft
    • § 749 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker
    • § 750 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
    • § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel
    • § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen

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