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JuraForum.deGesetzeZPO§ 723 ZPO - Vollstreckungsurteil 

Stand: 17.06.2013

§ 723 ZPO - Vollstreckungsurteil

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Das Vollstreckungsurteil ist ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu erlassen.

(2) Das Vollstreckungsurteil ist erst zu erlassen, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts nach dem für dieses Gericht geltenden Recht die Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht zu erlassen, wenn die Anerkennung des Urteils nach § 328 ausgeschlossen ist.



Weitere Vorschriften um § 723 ZPO

Entscheidungen zu § 723 ZPO

  • OLG-STUTTGART, 27.07.2009, 5 U 39/09
    1. Der Vollstreckbarerklärung eines amerikanischen Urteils, in dem dem Beklagten die Erstattung von Kosten aus einem vorangegangenen Rechtsstreit auferlegt wird, steht unter dem Gesichtspunkt des ordre public nicht entgegen, dass die Entscheidung sich nicht am Obsiegen bzw. Unterliegen in dem Urspruchsrechtsstreit orientiert, sondern...
  • BGH, 02.07.2009, IX ZR 152/06
    Die Doppelexequatur von Schiedssprüchen ist auch dann unzulässig, wenn das Recht des ersten Exequatururteils der doctrine of merger folgt (Aufgabe von BGH, Urteil vom 27. März 1984 - IX ZR 24/83, NJW 1984, 2765).
  • OLG-FRANKFURT, 29.01.2008, 9 W 1/08
    1. Einwendungen der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit des Forderungsübergangs sind in den Klauselverfahren nach §§ 732, 795, 797 III; 768 ZPO geltend zu machen. Für die Vollstreckungsgegenklage ist Raum nur, wenn der Schuldner die Aktivlegitimation des Titelgläubigers infolge einer von ihm wirksam gehaltenen Abtretung in Frage...
  • BGH, 14.02.2007, XII ZR 163/05
    Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen (hier: slowenischen) Entscheidung über den Kindesunterhalt, die Bestandteil eines Scheidungsurteils ist, setzt die vorherige Anerkennung der Scheidung durch die Landesjustizverwaltung (Art. 7 § 1 FamRÄndG) nicht voraus.
  • OLG-FRANKFURT, 01.09.2005, 1 UF 98/05
    Zur Vollstreckbarerklärung des Scheidungsurteils eines slowenischen Gerichts nach §§ 722, 723 ZPO.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 723 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 723 ZPO:

  • Insolvenzordnung (InsO)
    • Elfter Teil (Internationales Insolvenzrecht)
      • Zweiter Abschnitt (Ausländisches Insolvenzverfahren)
    • § 353 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen

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