JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 720 ZPO - Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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