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JuraForum.deGesetzeZPO§ 720 ZPO - Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung 

§ 720 ZPO - Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Darf der Schuldner nach § 711 Satz 1, § 712 Abs. 1 Satz 1 die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, so ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 1 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 2 (Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen)
        • § 815 Gepfändetes Geld

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