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JuraForum.deGesetzeZPO§ 719 ZPO - Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch 

Stand: 19.04.2013

§ 719 ZPO - Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil der Einspruch oder die Berufung eingelegt, so gelten die Vorschriften des § 707 entsprechend. Die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, es sei denn, dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die säumige Partei glaubhaft macht, dass ihre Säumnis unverschuldet war.

(2) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Parteien haben die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.



Weitere Vorschriften um § 719 ZPO

Entscheidungen zu § 719 ZPO

  • LAG-HAMM, 10.11.2008, 14 Sa 1507/08
    1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil durch das Berufungsgericht erfolgt ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber zusammen mit einer Stattgabe der Kündigungsschutzklage zur Weiterbeschäftigung bis zur...
  • BGH, 04.06.2008, XII ZR 55/08
    a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 30.04.2008, 12 U 25/08
    1. Droht die Zwangsvollstreckung aus einem ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbaren, mit der Berufung angegriffenen Räumungsurteil vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, kann bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung die Erfolgsaussicht der Berufung nicht entscheidend berücksichtigt...
  • OLG-KOBLENZ, 10.04.2008, 6 U 111/08
    1. Wird ein stattgebendes Urteil, mit dem zur Zahlung eines bestimmten Betrages und zur Erteilung von Auskunft verurteilt wurde, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt, so bezieht sich die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung nicht auf den...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 28.02.2008, 5 W 50/08
    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Beschlüsse auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (hier aus einem Versäumnisurteil) ist unzulässig.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 719 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 719 ZPO:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • Dritter Teil (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • Erster Abschnitt (Urteilsverfahren)
        • Erster Unterabschnitt (Erster Rechtszug)
      • § 62 Zwangsvollstreckung
        • Dritter Unterabschnitt (Revisionsverfahren)
      • § 72a Nichtzulassungsbeschwerde
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 3 (Rechtsmittel)
      • Abschnitt 2 (Revision)
    • § 544 Nichtzulassungsbeschwerde
    • § 566 Sprungrevision
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung)
      • § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel

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