JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 718 ZPO - Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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