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JuraForum.deGesetzeZPO§ 715 ZPO - Rückgabe der Sicherheit 

Stand: 20.05.2013

§ 715 ZPO - Rückgabe der Sicherheit

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.

(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.


Weitere Vorschriften um § 715 ZPO

Entscheidungen zu § 715 ZPO

  • OLG-NAUMBURG, 28.08.2001, 13 W 431/01
    Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, wenn die dem Beschluss zugrunde liegende Kostengrundentscheidung rechtskräftig wird.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 715 ZPO:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Dritter Abschnitt (Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte)
  • § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
  • § 23 Verfahren vor dem Patentgericht

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