JuraForum.de > Gesetze > ZPO > § 714 ZPO - Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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