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JuraForum.deGesetzeZPO§ 714 ZPO - Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit 

Stand: 19.04.2013

§ 714 ZPO - Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.

(2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.


Weitere Vorschriften um § 714 ZPO

Entscheidungen zu § 714 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 24.08.2006, 5 UF 127/06
    Im Berufungsverfahren besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn im ersten Rechtszug kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht worden ist, mit einem Antrag nach § 714 ZPO in Verbindung mit §§ 711 Satz 2, 710 ZPO die...
  • BGH, 06.06.2006, XII ZR 80/06
    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (im...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 01.10.2002, 5 UF 58/02
    1. Mehrere zeitlich gestaffelte Anträge zur über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz sind jedenfalls dann unterschiedliche Teile des angefochtenen Urteils und damit verschiedene Streitgegenstände tteiceffen. 2. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 710 ZPO, der in erster Instanz nicht gestellt wurde, kann im...
  • BGH, 01.12.1999, XII ZR 310/99
    Hat der Schuldner es versäumt, im Berufungsverfahren Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO zu beantragen, dann scheidet im Revisionsverfahren eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus.
  • OLG-MUENCHEN, 07.10.1999, 29 U 2448/99
    Eine bekannte Marke gewährt gegen den Gebrauch eines identischen oder ähnlichen Kennzeichens Schutz, wenn ihr Erinnerungswert zur Erzielung eines besonderen Aufmerksamkeitseffektes und eines damit einhergehenden Kommunikationsvorsprungs genutzt wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG). OLG München Urteil 25.11.1999 - 29 U...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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