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JuraForum.deGesetzeZPO§ 711 ZPO - Abwendungsbefugnis 

Stand: 20.05.2013

§ 711 ZPO - Abwendungsbefugnis

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.



Weitere Vorschriften um § 711 ZPO

Entscheidungen zu § 711 ZPO

  • OLG-KARLSRUHE, 11.02.2004, 7 U 167/02
    Der Umstand, dass der in Anspruch Genommene nur in untergeordneter Weise an den Gesprächen über der Erwerb eines Anlageobjekts beteiligt war, steht einer Haftung nach den Grundsätzen der Sachwalterhaftung wegen der Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens des Verhandlungspartners nicht entgegen, wenn er dessen...
  • OLG-MUENCHEN, 24.09.2003, 7 U 2469/03
    Ein Kommanditist, der die Gesellschaft gekündigt hat, kann im Zeitraum zwischen Erklärung und Wirkzeitpunkt seiner Kündigung einen weiteren Kommanditanteil rechtswirksam hinzuerwerben, wenn er nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung berechtigt wäre, alsbald nach seinem Ausscheiden durch den Erwerb eines anderen...
  • OLG-DRESDEN, 30.07.2003, 6 U 1/03
    1. Die Kommunen in den neuen deutschen Bundesländern sind durch die Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 neu gegründet worden. Sie sind mit den Kommunen, die in der DDR bis zum "Gesetz über die örtlichen organe der Staatsmacht" vom 18.01.1957 als Gebietskörperschaften bestanden haben, nicht identisch. 2. Die neu...
  • OLG-DRESDEN, 19.02.2003, 6 U 1522/02
    1. Verantwortlicher Zustandsstörer i.S.d. § 5 SächsPolG ist nicht der Eigentümer einer von Dritten entwendeten Sache, wenn und solange er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, erfolgversprechend auf die Sache einzuwirken. 2. Richtet sich eine polizeiliche Maßnahme zielgerichtet auch gegen das entwendete...
  • OLG-KOBLENZ, 04.02.2003, 11 UF 371/02
    Ein vor der Ehe vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs für den Fall der Ehescheidung kann nichtig sein, wenn einer der Vertragsschließenden aufgrund der Gesamtumstände den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen konnte.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 711 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 711 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
    • § 714 Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
    • § 720 Hinterlegung bei Abwendung der Vollstreckung
      • Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen)
          • Untertitel 3 (Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte)
        • § 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis

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