Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeZPO§ 710 ZPO - Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers 

Stand: 20.05.2013

§ 710 ZPO - Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.



Weitere Vorschriften um § 710 ZPO

Entscheidungen zu § 710 ZPO

  • OLG-FRANKFURT, 24.08.2006, 5 UF 127/06
    Im Berufungsverfahren besteht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung von Unterhalt im Umfang der erstinstanzlichen Verurteilung kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn im ersten Rechtszug kein Gebrauch von der Möglichkeit gemacht worden ist, mit einem Antrag nach § 714 ZPO in Verbindung mit §§ 711 Satz 2, 710 ZPO die...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 01.10.2002, 5 UF 58/02
    1. Mehrere zeitlich gestaffelte Anträge zur über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz sind jedenfalls dann unterschiedliche Teile des angefochtenen Urteils und damit verschiedene Streitgegenstände tteiceffen. 2. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 710 ZPO, der in erster Instanz nicht gestellt wurde, kann im...
  • OLG-HAMM, 17.05.2001, 27 U 209/00
    1. Die materielle Rechtsfrage einer Haftung eines deutschen Skiläufers für einen im Ausland (hier: Italien) einem deutschen Staatsbürger zugefügten Schadens ist nach materiellem deutschen Recht zu entscheiden. 2. Die Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skilaufen richten sich nach den Regeln des internationalen...
  • OLG-SCHLESWIG, 17.05.2001, 13 UF 249/00
    Im Berufungsverfahren läßt sich im Rahmen des § 718 ZPO ein erstinstanzlich nicht gestellter Antrag zum Ausschluß der Abwendungsbefugnis bzw. der Sicherheitsleistung (§§ 711 Satz 2, 710 ZPO) nachholen. SchlHOLG, 4. FamS, Teil-Urteil vom 17. Mai 2001, - 13 UF 249/00 -
  • OLG-HAMM, 08.05.2001, 27 U 16/01
    Bei Schadensersatzleistung durch Erstattung der Kosten für dauernde Unterbringung in einem Pflegeheim ist im Wege der Vorteilsausgleichung eine Aufwendungsersparnis für Wohnungskosten nur in Höhe des tatsächlichen Wertes der durch das Heim bereit gestellten Wohnungsgelegenheit in Abzug zu bringen und keine (höheren) hypothetischen...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 710 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 710 ZPO:

Benutzer-Kommentare zu § 710 ZPO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 710 ZPO - Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche