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JuraForum.deGesetzeZPO§ 709 ZPO - Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 

Stand: 20.05.2013

§ 709 ZPO - Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.



Weitere Vorschriften um § 709 ZPO

Entscheidungen zu § 709 ZPO

  • OLG-KOBLENZ, 10.04.2008, 6 U 111/08
    1. Wird ein stattgebendes Urteil, mit dem zur Zahlung eines bestimmten Betrages und zur Erteilung von Auskunft verurteilt wurde, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt, so bezieht sich die Anordnung der vorläufigen Vollstreckung nicht auf den...
  • BGH, 03.12.2007, II ZB 8/07
    Findet keine Zwangsvollstreckung statt, können die Kosten einer Avalbürgschaft, die geleistet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, nach §§ 103 ff. ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden; eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kommt nicht in Betracht.
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 17.10.2007, 2 P 237/07
    1. Im Verfahren auf Zulassung der Berufung ist über § 167 Abs. 1 VwGO die entsprechende Anwendung des § 718 Abs. 1 ZPO geboten; eine Entscheidung im Beschlusswege ist möglich (wie ThürOVG, Beschl. v. 06.03.2002 - 1 ZKO 743/01 -, NVwZ-RR 2002, 907). 2. Der Zweck des § 169 ZPO liegt in der Festlegung des Vollstreckungsweges für...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 01.06.2007, 2 UF 36/07
    Ein Abänderungsurteil, das eine titulierte Unterhaltspflicht entfallen lässt, ist nicht gem. § 708 Nr. 8 ZPO ohne Sicherheitsleistung, sondern gem. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
  • OLG-NAUMBURG, 06.11.2003, 14 UF 143/03
    Der Unterhalt für den Monat, in dem Insolvenz eröffnet wird, zählt dann nicht zum Rückstand - und wird folgerichtig nicht von der Unterbrechung nach § 240 ZPO erfasst - , wenn der Unterhalt für diesen Monat erst für den 3. Werktag des Monats begehrt wird, dieser Tag aber erst nach der Eröffnung der Insolvenz liegt. Insoweit...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 709 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 709 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
    • § 711 Abwendungsbefugnis
    • § 712 Schutzantrag des Schuldners
    • § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

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