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JuraForum.deGesetzeZPO§ 709 ZPO - Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 

§ 709 ZPO - Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird.
Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
    • § 711 Abwendungsbefugnis
    • § 712 Schutzantrag des Schuldners
    • § 752 Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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