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JuraForum.deGesetzeZPO§ 708 ZPO - Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 

Stand: 19.04.2013

§ 708 ZPO - Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.



Weitere Vorschriften um § 708 ZPO

Entscheidungen zu § 708 ZPO

  • OLG-KOBLENZ, 20.03.2003, 6 U 850/00
    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet trotz Befolgung einer Weisung durch Vertreter des Gesellschafters für eine durch ihn herbeigeführte Minderung des Gesellschaftsvermögens, wenn für ihn erkennbar war, dass die Weisung unter Missbrauch der Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.
  • OLG-NAUMBURG, 17.12.2002, 1 U 52/02
    1. Wird die Liquidation einer eingetragenen Genossenschaft einer anderen Person als dem bisherigen Vorstand übertragen, so steht dem Liquidator eine angemesse Vergütung zu. 2. Ist die Höhe dieser Vergütung nicht wirksam vertraglich vereinbart, so ist nach § 612 Abs. 2 BGB eine Vergütung in üblicher Höhe geschuldet. Dabei ist...
  • OLG-FRANKFURT, 26.11.2002, 3 U 52/02
    Zu den Schutz- und Verkehrssicherungspflichten eines Baumarktes, der seinen Kunden zum Transport der gekauften Waren unentgeltlich Anhänger zur Verfügung stellt.
  • OLG-NAUMBURG, 04.11.2002, 4 U 146/02
    Ist dem Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft übergeben worden, ist er berechtigt, diese auch nach Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche nur Zug-um-Zug gegen Beseitigung der Mängel herauszugeben (so auch OLG Köln, BauR 1993, 746).
  • OLG-FRANKFURT, 22.10.2002, 8 U 107/02
    Zur Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer bei einem geschlossenen Immobilienfonds (in Abgrenzung zu Bauherrenmodellen). Zum Umfang der Prüfungspflicht von Prospektbehauptungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 708 ZPO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 708 ZPO:

  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 1 (Allgemeine Vorschriften)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Titel 3 (Ladungen, Termine und Fristen)
      • § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 1 (Verfahren bis zum Urteil)
      • § 276 Schriftliches Vorverfahren
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 711 Abwendungsbefugnis
    • § 712 Schutzantrag des Schuldners
    • § 717 Wirkungen eines aufhebenden oder abändernden Urteils

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