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JuraForum.deGesetzeZPO§ 707 ZPO - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung 

§ 707 ZPO - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Zivilprozessordnung

   Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
    • DRITTER TEIL (Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen)
      • ERSTER ABSCHNITT (Urteilsverfahren)
        • ERSTER UNTERABSCHNITT (Erster Rechtszug)
      • § 62 Zwangsvollstreckung
        • VIERTER UNTERABSCHNITT (Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
      • § 78a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 8 (Zwangsvollstreckung)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
    • § 719 Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
      • Abschnitt 5 (Arrest und einstweilige Verfügung)
    • § 924 Widerspruch
    • Buch 10 (Schiedsrichterliches Verfahren)
      • Abschnitt 9 (Gerichtliches Verfahren)
    • § 1065 Rechtsmittel
    • Buch 11 (Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
      • Abschnitt 5 (Europäisches Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006)
        • Titel 4 (Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl)
      • § 1095 Vollstreckungsschutz und Vollstreckungsabwehrklage gegen den im Inland erlassenen Europäischen Zahlungsbefehl
      • Abschnitt 6 (Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007)
        • Titel 2 (Zwangsvollstreckung)
      • § 1105 Zwangsvollstreckung inländischer Titel

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